VOEGELE RECHTSANWÄLTE BERLIN
Was wird aus dem Auslandsvermögen
Das anwendbare Erbrecht und das zuständige Gericht bestimmen sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Für unbewegliches Vermögen gilt oft das Erbrecht des Belegenheitsstaates. Achten Sie darauf, welches nationale Erbrecht für Sie gilt, da ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge von deutschen abweichen können.
Für alle Sterbefälle bis zum 16.08.2015 gilt grundsätzlich deutsches Erbrecht, wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt deutscher Staatsangehöriger war.
Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 bestimmt sich das anwendbare Erbrecht grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit der Gerichte.
Ausnahmen:
- Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann eine entsprechende Rechtswahl treffen.
- Für unbewegliches Vermögen gilt oft die Sonderregelung, dass das Erbrecht des Belegenheitsstaates anwendbar ist.
Abzuklären ist immer vorab, welches nationale Erbrecht auf den Erbfall anzuwenden ist und welche Rechtsfolgen dies für Sie letztlich hat, d. h., sind Sie überhaupt Erbe geworden und welche Ansprüche ergeben sich daraus.
Wenn Sie sich unsicher sind, nach welchem Recht das Auslandsvermögen des Erblassers zu behandeln ist, stehen wir Ihnen gerne mit einer umfassenden Beratung zur Seite.
Neben Erbfolgefragen und Nachlassabwicklungen in Deutschland, sind unsere Berater auch kompetent in Erbfolgefragen und Nachlassabwicklungen in Frankreich, Schweiz, Italien, Österreich und Liechtenstein.