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Enterbung und was Sie dagegen tun können

Der Erblasser kann gesetzliche Erben durch letztwillige Verfügung enterben, wobei diese weiterhin Anspruch auf den Pflichtteil haben, der der Hälfte des Erbteils entspricht. In Ausnahmefällen kann der Pflichtteil auch entzogen werden. Enterbte Erben können die Verfügung bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes wie Irrtum, Täuschung oder Drohung anfechten.

Der Erblasser ist völlig frei, wen er zu seinem Erben bestimmt. Insbesondere kann er die gesetzlichen Erben durch letztwillige Verfügung ganz von der Erbfolge ausschließen (Enterbung).
Wird ein gesetzlicher Erbe enterbt, verbleibt ihm der Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil entspricht dem hälftigen Wert des Erbteils. Sollen auch die Abkömmlinge eines enterbten Kindes von der Erbfolge ausgeschlossen sein, muss dies der Erblasser im Testament oder Erbvertrag besonders anordnen.

In seltenen Fällen kann der Erblasser auch den Pflichtteil entziehen. Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. Der Grund für die Entziehung muss im Testament oder Erbvertrag genau angegeben werden.

Vorsicht! Das Nachlassgericht prüft bei der Testamentseröffnung nicht die Wirksamkeit eines Testaments oder Erbvertrags.

Ist ein gesetzlicher Erbe durch eine letztwillige Verfügung enterbt worden, kann er die Verfügung anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Anfechtungsgründe sind: Motivirrtum, Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Bedrohung des Erblassers bei Abfassung des Testaments oder arglistige Täuschung.

Wir prüfen gerne für Sie, ob die Enterbung rechtlich wirksam ist oder ob es Anfechtungsgründe gibt, um dagegen vorzugehen.

Sie können uns unverbindlich anrufen: (030) 383 77 926
oder Sie schreiben uns eine E-Mail: kontakt@nachlass-anwaelte.de
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