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Nachlassschulden | Erbe Annehmen oder Ausschlagen | Fristen
Nach dem Erbfall sind Sie zunächst vorläufiger Erbe und müssen entscheiden, ob Sie die Erbschaft als Ganzes annehmen oder ausschlagen. Die Ausschlagung erfolgt beim Nachlassgericht. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Nach Annahme oder Ablauf der Frist können Sie die Haftung für Schulden auf den Nachlass beschränken, indem Sie Nachlassverwaltung beantragen.
Sie werden mit Erbfall zunächst ohne Ihr Zutun vorläufiger Erbe. Dann müssen Sie entscheiden, ob Sie Erbe bleiben wollen oder nicht. Hat der Erblasser mehr Schulden hinterlassen als Vermögenswerte, sollten Sie die Erbschaft ausschlagen.
Die Annahme erfolgt durch ausdrückliche Erklärung, schlüssiges Verhalten oder Versäumen der Ausschlagungsfrist. Beantragt der vorläufige Erbe einen Erbschein, oder führt er unterbrochene Prozesse fort, oder macht er Erbschaftsansprüche gegen Dritte geltend oder verkauft er die Erbschaft, gilt dies als Annahme.
Wollen Sie nicht Erbe bleiben, müssen Sie die Erbschaft form- und fristgerecht ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund erfahren hat. Die Ausschlagung muss dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Hierzu gelten strenge Formen, ein bloßer Brief an das Nachlassgericht genügt nicht.
Annehmen oder ausschlagen können Sie erst nach dem Erbfall. Erklärungen unter Bedingungen oder Zeitbestimmungen sind unwirksam. Die Erbschaft kann nur insgesamt angenommen oder ausgeschlagen werden.
Nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist kann der Erbe die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken, indem er beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt. Der Erbe haftet dann nicht mit dem eigenen Vermögen.