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Probleme mit der Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft verwaltet das Erbe gemeinschaftlich. Entscheidungen müssen grundsätzlich gemeinsam getroffen werden. Bei bestimmten Maßnahmen reicht ein Mehrheitsbeschluss. Jeder Erbe kann die Auflösung der Gemeinschaft verlangen. Nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten wird das Erbe entsprechend der Erbquote aufgeteilt. Uneinigkeit der Erben hat letztlich gerichtliche Auseinandersetzung zur Folge.

Mit dem Erbfall gehen das gesamte Vermögen und die Verbindlichkeiten des Erblassers auf die Erben zur gesamten Hand über. Die Erben bilden untereinander eine Erbengemeinschaft, die die Erbschaft gemeinschaftlich bis zur Auseinandersetzung verwaltet. Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer gehören einer Erbengemeinschaft nicht an. Über Nachlassgegenstände können die Erben nur gemeinsam verfügen. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung/ Abwicklung des Nachlasses erforderlich sind. Ist jedoch eine Maßnahme zur Erhaltung des Nachlasses notwendig, kann jeder Miterbe sie alleine treffen.

Können sich die Erben bei einer Maßnahme, die die regelmäßige Verwaltung betrifft, nicht einigen, genügt ein Mehrheitsbeschluss. Bei besonderen (wichtigen) Verwaltungsmaßnahmen ist Einstimmigkeit erforderlich. Verweigert ein Miterbe seine Mitwirkung, muss diese auf dem Klagewege erzwungen werden. Jeder Erbe hat so viel Stimmengewicht, wie es seinem Anteil am Erbe entspricht.

Miterben können nur gemeinschaftlich Forderungen eintreiben. Einseitige Rechtsgeschäfte (z. B. Kündigung) müssen von allen Erben gemeinschaftlich vorgenommen werden. Nachträgliche Genehmigung durch die Miterben ist nicht möglich. Eine Kündigung muss allen Erben gegenüber ausgesprochen werden. Zahlungen an die Erbengemeinschaft können befreiend nur auf ein Konto der Gemeinschaft erfolgen. Die Erträge aus der Nutzung des Nachlasses stehen jedem Miterben entsprechend seiner Erbquote zu.

Jeder Miterbe ist grundsätzlich jederzeit berechtigt, die Auflösung der Erbschaft und Aufteilung unter den Miterben zu verlangen. Hat ein Erblasser verfügt, dass sein Nachlass nicht aufgeteilt werden soll, ist dies dennoch nach spätestens 30 Jahren möglich oder durch einstimmigen Beschluss aller Erben.

Bei Auflösung der Erbengemeinschaft sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, danach ist der Überschuss an die einzelnen Miterben nach ihren Erbteilen auszubezahlen. Der Auseinandersetzungsvereinbarung müssen alle Erben zustimmen, eine Form ist hierzu nicht vorgeschrieben. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung durch Gerichtsurteil erzwingen.

Wir vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte während der Verwaltung durch die Erbengemeinschaft und bei Auflösung der Erbengemeinschaft.

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