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Rechte, Pflichten und Haftung der Erben
Der Erbe haftet grundsätzlich persönlich mit seinem gesamten Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden. Die Haftung kann auf den Nachlass beschränkt werden, wenn der Erbe Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt. Zudem kann der Erbe Zahlungen innerhalb der ersten drei Monate verweigern. Ein Aufgebotsverfahren hilft, Gläubiger zu ermitteln und schützt vor späteren Ansprüchen.
Grundsätzlich haftet der Erbe persönlich mit seinem gesamten Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten. Hierzu gehören die Schulden des Erblassers und die Erbfallschulden.
Erbfallschulden sind Pflichtteilsansprüche, zu erfüllende Vermächtnisse, auszuführende Auflagen, Ausbildungsansprüche von Stiefkindern, Unterhaltsansprüche werdender Mütter, Kosten der Beerdigung, Kosten gerichtlicher Sicherungsmaßnahmen, Kosten der Testamentseröffnung, Kosten für Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Erbschaftssteuer pp.
Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Erben entstehen, treffen den Erben persönlich. Nur in besonderen Fällen haftet der Nachlass mit.
Ist der Nachlass unübersichtlich und will der Erbe Klarheit über die vorhandenen Gläubiger gewinnen, kann er beim Nachlassgericht die Durchführung eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens beantragen, mit der Möglichkeit der späteren Einrede der „Erschöpfung“.
Der Erbe kann aber die Haftung grundsätzlich auf den Nachlass beschränken unter der Voraussetzung, dass er beim Nachlassgericht die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung der Nachlassinsolvenz beantragt.
Die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten kann der Erbe innerhalb der ersten drei Monate verweigern. Während des Aufgebotsverfahrens kann er ebenfalls Zahlungen verweigern. Werden Nachlassverwaltung oder das Insolvenzverfahren eingestellt, besteht für den Erben die Möglichkeit der Einrede der Dürftigkeit.
Wer in engem Kontakt mit dem Erblasser stand, ist dem Erben gegenüber auskunftspflichtig, was den Verbleib von Nachlassgegenständen angeht. Der Erbe kann von dem Erbschaftsbesitzer Auskunft darüber verlangen, welche Gegenstände zum Nachlass gehören und wo sie geblieben sind. Der Erbschaftsbesitzer hat die vorhandenen Bestandteile des Nachlasses an den Erben herauszugeben, desgleichen die mit Mitteln des Nachlasses erworbenen Gegenstände und Nutzungen.
Regelmäßig gilt eine dreijährige Verjährungsfrist für Erben und andere an einem Erbfall Beteiligte.