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Streit ums Erbe | Erbprozess
Bei Erbschaftsstreitigkeiten können Sie beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen oder Ihr Erbrecht vor dem Amts- oder Landgericht feststellen lassen. Erbprozesse sind oft rechtlich kompliziert und erfordern einen Rechtsanwalt. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf Tatsachen beruft, wie die Unwirksamkeit eines Testaments. Zeugen, Urkunden und Sachverständige können als Beweismittel dienen.
Zum Nachweis des Erbrechts können Sie entweder beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen oder Sie lassen Ihr Erbrecht im Zivilprozess feststellen. Erbschaftsstreitigkeiten sind in der Regel rechtlich kompliziert und erfordern deshalb die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Meist liegt der Streitwert über 5.000,00 €. Damit ist das Landgericht zuständig, wo Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.
Im Erbprozess gelten folgende Grundsätze:
Alles, worauf Sie sich berufen, müssen Sie beweisen. Grundsätzlich gilt, dass der Erblasser so lange als testierfähig anzusehen ist, als nicht das Gegenteil bewiesen ist.
Im Zivilprozess kommen als Beweismittel der Zeugenbeweis, der Urkundenbeweis und der Sachverständigenbeweis in Betracht.
Grundsätzlich können Angehörige, Nachbarn, Freunde, Hausarzt, Anwalt oder Steuerberater als Zeugen vernommen werden.
Ein Arzt darf als Zeuge nur aussagen, wenn er von der Schweigepflicht entbunden wurde. Da die Schweigepflicht aber auch nach dem Tod des Erblassers weiterwirkt und die Erben oder Angehörigen nicht von der Schweigepflicht entbinden können, prüft das Gericht, ob der Erblasser die Offenlegung durch den Arzt mutmaßlich gebilligt hätte.
Lässt sich nicht mehr klären, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war, trägt derjenige die Beweislast, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft. Stellt das Gericht Testierunfähigkeit fest, sind Testament oder Erbvertrag unwirksam.
Ist ein Testament nach dem Tod des Erblassers nicht mehr auffindbar, ist derjenige beweispflichtig, der aus dem Testament Rechte herleiten will. Die Errichtung des Testaments kann in dem Fall durch alle zulässigen Beweismittel nachgewiesen werden (auch durch Vorlage einer Kopie des Testaments). Hat der Erblasser die Urkunde selbst vernichtet, wird vom Gesetz vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt hat. Es besteht aber keine Vermutung dafür, dass ein nicht mehr auffindbares Testament durch den Erblasser selbst vernichtet wurde.