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Wann muss ein Geschenk herausgegeben werden
Ein Erbe kann eine Schenkung des Erblassers zurückfordern (anfechten), wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Schenkung geschäftsunfähig war oder der Schenkung ein Irrtum, Bedrohung oder Täuschung zugrunde lag. Ebenso kann der Erbe eine Schenkung widerrufen, wenn der Erblasser am Widerruf gehindert war. Pflichtteilsberechtigte haben unter Umständen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung.
Jeder kann grundsätzlich mit seinem Eigentum verfahren, wie er will – also auch verschenken.
Eine Schenkung des Erblassers kann durch die Erben widerrufen werden und der Schenkungsgegenstand zurückgefordert werden, wenn der Erblasser von dem Beschenkten an einem Widerruf gehindert worden war.
War der Erblasser zum Zeitpunkt der Schenkung nicht geschäftsfähig, kann der Erbe die Schenkung anfechten und das Geschenk herausverlangen.
Eine Anfechtung der Schenkung wegen Irrtums des Erblassers ist möglich innerhalb einer Anfechtungsfrist von zwei Wochen ab Kenntnis durch den Erben. Eine Anfechtung der Schenkung wegen Bedrohung oder Täuschung des Erblassers muss von den Erben innerhalb eines Jahres nach Kenntnis erfolgen.
Eine Verfügungsbeschränkung des Erblassers betreffend den Schenkungsgegenstand kann sich aus einem gemeinsamen Testament ergeben, auch dann kann der Erbe das Geschenk von dem Beschenkten herausverlangen.
Liegt all dies nicht vor, so ist die Schenkung wirksam.
Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie jedoch aufgrund der Schenkung möglicherweise gegen die Erben einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch:
Hat der Erblasser gegenüber einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass zugerechnet wird. Die Schenkung wird pro rata temporis berücksichtigt. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Leistung, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt nicht bei Schenkungen an den Ehepartner.