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Vorsorgevollmacht

Inhaltsverzeichnis

1. Weshalb Sie eine Vorsorgevollmacht benötigen

2. Vorsorgevollmacht und Vorsorgevertrag

3. Formalien Vorsorgevertrag

4. Was in der Vorsorgevollmacht geregelt sein sollte

1. WESHALB SIE EINE VORSORGEVOLLMACHT BENÖTIGEN

Mit einer Vorsorgevollmacht benennen und bevollmächtigen Sie eine andere Person, an Ihrer Stelle persönliche Angelegenheiten für Sie zu erledigen und rechtsverbindliche Erklärungen für Sie abzugeben, falls Sie selbst als Vollmachtgeber dazu nicht mehr in der Lage sind. Jede volljährige Person benötigt eine Vorsorgevollmacht, wenn sie die Anordnung einer Amtsbetreuung ausschließen will, für den Fall, dass sie nicht mehr selbst entscheiden oder Rechtsgeschäfte abschließen kann. Weder Ehepartner noch erwachsene Kinder können automatisch für einen Erkrankten sprechen oder handeln. Dazu müssen sie speziell legitimiert sein – entweder durch eine Vorsorgevollmacht oder den Status eines rechtlichen Betreuers. Durch die Vollmacht wird der Bevollmächtigte zum Stellvertreter des Vollmachtgebers: Erklärungen, die ein Bevollmächtigter aktiv oder passiv im Namen des Vollmachtgebers abgibt, werden so behandelt, als hätte der Vollmachtgeber sie selbst erklärt.

Äußern Sie Ihren Willen, bevor Sie dazu nicht mehr in der Lage sind! Solange eine Vorsorgevollmacht besteht, wird kein Betreuer bestellt.

2. VORSORGEVOLLMACHT UND VORSORGEVERTRAG

Der Inhalt der Vollmacht legt den Umfang der Vertretungsmacht im Außenverhältnis gegenüber Dritten fest. Der Vorsorgevertrag zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten dagegen bestimmt, was der Bevollmächtigte nach dem Willen des Vollmachtgebers im Innenverhältnis darf. Der Vorsorgevertrag ist in der Regel ein Auftrag (unentgeltlich) oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag (gegen Bezahlung). Im Innenverhältnis kann der Bevollmächtigte weniger dürfen, als aufgrund der Vollmacht nach außen möglich ist. Überschreitet der Bevollmächtigte seine Außenvollmacht, bleibt das Geschäft unwirksam; überschreitet er die Innenvollmacht, macht er sich gegenüber dem Vollmachtgeber und dessen Erben schadensersatzpflichtig.

Nehmen Sie nur die wesentlichen Begrenzungen des Vorsorgevertrags in die Vollmacht auf. Dritte gehen Regelungen im Innenverhältnis grundsätzlich nichts an. Ihre Wertvorstellungen, Wünsche und höchstpersönlichen Ansichten gehören nicht in die Vollmacht, sondern in den Vorsorgevertrag.

3. FORMALIEN DER VORSORGEVOLLMACHT

Der Vorsorgevertrag wird erst dann wirksam, wenn der Vollmachtgeber tatsächlich fürsorgebedürftig geworden ist. Die Vollmacht gilt aber bereits ab dem Zeitpunkt, in dem der Bevollmächtigte die Original-Vollmachtsurkunde in Besitz nimmt. Einem Missbrauch beugen Sie vor, indem Sie als Vollmachtgeber einen Dritten zwischenschalten mit der Ermächtigung, die Vollmachtsurkunde erst im Bedarfsfall auszuhändigen. Der Bevollmächtigte kann nur handeln, wenn er die Originalvollmacht vorlegt. Eine Kopie genügt nicht! In der Regel wird der Dritte zugleich als Überwachungsbevollmächtigter eingesetzt.

Vorsicht bei Bankvollmachten: Nach den einheitlichen Bankvordrucken prüft die Bank nicht, ob bei dem Kontoinhaber der Vorsorgefall eingetreten ist. Verwahren Sie die Originalurkunde bei einem Rechtsanwalt, Notar oder einer Person Ihres Vertrauens, und händigen Sie dem Bevollmächtigten zunächst nur eine Kopie aus. Wir sind Ihnen gerne behilflich, eine geeignete, professionelle Person zu finden.

Für höchstpersönliche Geschäfte (z. B. Testament, Erb-, Pflichtteilsverzicht) kann keine Vollmacht erteilt werden. Außer bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens müssen Erklärungen des Bevollmächtigten im Namen des Vollmachtgebers abgegeben werden. Zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung muss der Vollmachtgeber geschäftsfähig sein. Wurde die Vollmacht einmal wirksam erteilt und nicht widerrufen, und ist sie durch zeitliche Befristung nicht erloschen, wirkt sie fort, auch bei später eintretender Geschäftsunfähigkeit. Stirbt der Vollmachtgeber, besteht die Vorsorgevollmacht fort bis zu einem Widerruf durch die Erben.

Alle Vollmachten sind grundsätzlich widerruflich. Verzichten Sie niemals auf Ihr Widerrufsrecht.

Schriftform der Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich weder vorgeschrieben noch muss sie in der Regel notariell beurkundet oder beglaubigt werden. Schriftform ist aber unabdingbar zur Vertretung bei schwerwiegenden ärztlichen Eingriffen oder zur Entscheidung über lebenserhaltende Maßnahmen, zur geschlossenen Unterbringung oder zur Vertretung vor Gericht. Banken verlangen in der Regel eine Vollmacht auf einheitlichen, bankspezifischen Formularen, die Vorlage einer schriftlichen Vorsorgevollmacht genügt nicht für die Durchführung von Bankgeschäften.

Unterschreiben Sie die bankspezifischen Vollmachtformulare in der Bank in Anwesenheit Ihres Vorsorgebevollmächtigten. Informieren Sie die Bank über den Zweck der Bevollmächtigung, und überreichen Sie der Bank eine Kopie der Vorsorgevollmacht.

Notarielle Beurkundung der Vollmacht ist notwendig bei Rechtsgeschäften über Grundstücke des Vollmachtgebers, bei gesellschaftlichen Beteiligungen an Unternehmen, bei Aufnahme von Darlehen, zur Weiterführung gewerblicher Aktivitäten oder um eine Firma zu leiten.

4. WAS IN DER VORSORGEVOLLMACHT GEREGELT SEIN SOLLTE

Der Umfang der Vollmacht ist bestimmt durch die eingeräumten konkreten Befugnisse. Eine allgemeine Generalvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, den Vollmachtgeber unbeschränkt zu vertreten. Ausgenommen hiervon sind Vertretererklärungen zur Gesundheit oder persönlichen Freiheit. Diese müssen in jeder Vollmacht immer explizit genannt sein. Bei allen Vollmachtformen – also auch bei einer Generalvollmacht – können bestimmte Bereiche (z. B. Grundstücksverkäufe) ausdrücklich ausgenommen werden. Der Umfang der Vorsorgevollmacht kann als „Generalvollmacht“ ausgelegt oder auf einzelne Lebensbereiche begrenzt sein, wie Gesundheit, Pflege, medizinische Behandlung, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten, Vertretungsbefugnis gegenüber Banken, Versicherungen, Regelung von finanziellen Angelegenheiten oder Postvollmacht.

Eine zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung gedachte Vorsorgevollmacht sollte die ärztliche Behandlung, Wohnungs- und Heimangelegenheiten, geschlossene Unterbringung des Vollmachtgebers und die Vermögenssorge umfassen.

Eine Vorsorgevollmacht ersetzt nicht die Patientenverfügung. Adressat der Patientenverfügung ist der Arzt. Ihr Vorsorgeberechtigter muss hingegen Ihren Willen und Ihre in einer Patientenverfügung niedergelegten Wünsche zur Gesundheitssorge durchsetzen!

  • Ärztliche Behandlung – Ein Patient muss zu einer ärztlichen Behandlung ausdrücklich oder stillschweigend einwilligen. Ist der Patient nicht mehr einwilligungsfähig, kann ihn grundsätzlich sein Vorsorgebevollmächtigter bei der Entscheidung über ärztliche Untersuchungen und Eingriffe vertreten, soweit die Vollmacht eine entsprechende Ermächtigung enthält. Besteht die Gefahr, dass aufgrund der medizinischen Maßnahme der Patient stirbt oder einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, benötigt der Bevollmächtigte die Genehmigung des Betreuungsgerichts für eine Einwilligung. Ausgenommen sind die Fälle einer Eilbedürftigkeit oder wenn zwischen dem Bevollmächtigten und dem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Entscheidung dem festgestellten Willen des Patienten entspricht. Jede medizinische Maßnahme muss einem vernünftigen Therapieziel dienen wie Heilung, Rehabilitation oder nur Linderung. Der Bevollmächtigte kann lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen nur verweigern, wenn die Vollmacht dies ausdrücklich benennt und bei Dissens mit dem Arzt eine Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt ist. Liegt eine Patientenverfügung vor, muss der Bevollmächtigte den Willen des nicht mehr äußerungsfähigen Vertretenen gegenüber Ärzten, Klinik, Heim etc. durchsetzen. Liegt keine Patientenverfügung vor, muss anhand konkreter Anhaltspunkte der mutmaßliche Wille des Vertretenen festgestellt werden. Ist weder ein Behandlungswunsch noch ein mutmaßlicher Wille festzustellen, hat der Schutz des Lebens Vorrang.
  • Wohnungs- und Heimangelegenheiten – Dem Bevollmächtigten sollte das Recht eingeräumt werden, die Wohnungs- und Heimangelegenheiten des Vollmachtgebers zu regeln. Hierzu gehören insbesondere der Abschluss und die Kündigung von Miet- und Heimverträgen. Der Bevollmächtigte muss im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vollmachtgebers die Wohnungs- und Heimangelegenheiten finanzieren und ggf. Wohngeld beantragen. Zu den Wohn- und Heimangelegenheiten gehört auch die Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung (betreutes Wohnen oder Umzug in ein Heim).
  • Geschlossene Unterbringung des Vollmachtgebers – Eine geschlossene Unterbringung liegt vor, wenn die Unterbringung mit Freiheitsentziehung verbunden ist. Bei dieser Art der Unterbringung ist stets eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Umfasst die Vollmacht ausdrücklich auch die Befugnis für den Vollmachtgeber, in eine geschlossene Unterbringung einzuwilligen, kann der Bevollmächtigte eine solche Entscheidung mit Genehmigung des Betreuungsgerichts treffen. Die Genehmigungspflicht besteht auch bei einer unterbringungsähnlichen Maßnahme (z. B. Anbringen von Bettgittern oder Bauchgurt im Rollstuhl).
  • Vermögenssorge – Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht sollte auch die Verwaltung von Vermögenswerten des Vollmachtgebers ermöglichen. Es ist empfehlenswert, die Vollmacht auf das gesamte Vermögen des Vollmachtgebers zu erstrecken. Sie sollte ausdrücklich die Befugnis enthalten, Bankgeschäfte aller Art zu erledigen. Der Vollmachtgeber muss den Bevollmächtigten mit Bankvollmachten für seine Geldanlagen ausstatten, um Zugriff auf Girokonto und Wertpapierdepot zu haben. Banken verlangen neben der bankeigenen Vollmacht eine Generalvollmacht, die es dem Vorsorgeberechtigten erlaubt, im Namen des Vollmachtgebers ein Konto zu eröffnen, zu verwalten oder aufzulösen. Um den Zugriff zu erleichtern, ist es ratsam, die Bankvollmacht schon bei der Kontoeröffnung auszustellen. Einzahlungen und Abhebungen sind innerhalb der vorgesehenen Grenzen möglich. Umfasst die Vollmacht nur die Verfügung über ein Bankkonto, so hat der Bevollmächtigte keine Befugnis, z. B. eine Immobilie zu verkaufen. Es ist darauf zu achten, dass die Vorsorgevollmacht nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt. Die Vorsorgevollmacht sollte in jedem Fall die Verfügungsbefugnis über alle Gegenstände und Geldvermögen beinhalten. Eine notarielle Beurkundung ist in diesem Fall erforderlich.
  • Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten – Eine Vorsorgevollmacht, die Behörden- und Gerichtsverfahren erfasst, muss eine explizite Vertretungsbefugnis vorsehen. Es ist zu bedenken, dass eine umfangreiche Vertretungsbefugnis in den meisten Fällen notwendig ist, um eine Betreuung zu vermeiden.
  • Vertretung gegenüber Banken und Versicherungen – Die Vorsorgevollmacht muss dem Bevollmächtigten ermöglichen, Bankgeschäfte durchzuführen, Bankvollmachten zu erteilen und Versicherungsverträge zu kündigen, abzuschließen oder zu ändern.
  • Postvollmacht – Ohne eine explizite Postvollmacht darf der Bevollmächtigte keinen Brief öffnen, weil das Postgeheimnis verletzt würde. Nur der Adressat darf den Brief öffnen. Verhindert eine Krankheit oder ein Unfall, dass der Vollmachtgeber dies tut, bleibt der Brief verschlossen, bis die Erben eingreifen. Deshalb muss in der Vollmacht explizit geregelt sein, dass der Bevollmächtigte dazu befugt ist.
  • Überwachungsbevollmächtigter – Da der Bevollmächtigte eine umfassende Entscheidungsmacht erlangt, ist es ratsam, eine zweite Person als Überwachungsbevollmächtigten zu benennen. Der Überwachungsbevollmächtigte hat das Recht, die Handlungen des Bevollmächtigten zu überwachen und erforderlichenfalls Einwendungen gegen dessen Entscheidungen vorzubringen.
  • Hinterlegung beim Zentralen Vorsorgeregister – Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer zu hinterlegen, sodass Ärzte, Gerichte oder Betreuer im Bedarfsfall schnell feststellen können, dass eine Vorsorgevollmacht existiert. Eine einfache Registrierung ist online oder schriftlich möglich.
  • Regelmäßige Überprüfung und Anpassung – Um sicherzustellen, dass die Vorsorgevollmacht den aktuellen rechtlichen Vorgaben und persönlichen Wünschen entspricht, sollte sie regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Änderungen in der Lebenssituation oder Gesetzesänderungen können eine Anpassung erforderlich machen.

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