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Nachlassabwicklung bei Erbschaft in Österreich
Grenzüberschreitende Erbschaften in Deutschland und Österreich sind heute keine Seltenheit. Die Abwicklung einer deutsch-österreichischen Erbschaft ist dennoch häufig komplex und stellt Erben vor ungeahnte Schwierigkeiten. So haben Erben zwei Steuergesetze zu beachten. Zudem sind die Verfahren und Besonderheiten bei der Abwicklung des Erbes in Österreich vielen deutschen Erben unbekannt.
Themen
1. Anerkennung des deutschen Erben in Österreich
Sowohl in Deutschland als auch in Österreich gilt die EU-Erbrechtsverordnung. Wer Erbe geworden ist, bestimmt sich danach in der Regel gemäß dem Recht des Staates, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Das anwendbare Erbrecht gilt für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit), also auch für Immobilien im Ausland wie zum Beispiel in Österreich.
Beispiel: Ein Deutscher, der in Salzburg lebt, kann bestimmen, dass für seinen gesamten Nachlass, einschließlich in Österreich belegener Immobilien, deutsches Erbrecht gilt.
Mit der Rechtswahl entscheidet der Erblasser auch über wichtige Fragen der Nachlassabwicklung, zum Beispiel, ob der Nachlass automatisch auf die Erben übergehen soll (deutsche Universalsukzession) oder der Nachlass erst durch gerichtliche Entscheidung (österreichischer Antrittserwerb/Einantwortung) übergeht.
2. Steuerliche Behandlung von Erbfällen in Deutschland und Österreich
Österreich erhebt keine Erbschaftssteuer. Für österreichische Immobilien im Nachlass kann allerdings Grunderwerbssteuer anfallen.
Die Grunderwerbssteuer fällt für den Übergang der österreichischen Immobilie auf die Erben an. Die Grunderwerbssteuer richtet in Österreich sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Für die ersten 250.000 Euro beträgt sie 0,5%, zwischen 250.000 Euro und 400.000 Euro liegt sie bei 2% und darüber hinaus bei 3,5%.
Die gesamte Erbschaft ist in Deutschland zu versteuern, wenn der Erblasser oder der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Erbe oder der Erblasser zum Erbfall ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die deutsche Erbschaftssteuer bemisst sich dann grundsätzlich am gesamten Vermögen des Erblassers, unabhängig davon, wo es sich befindet. Ausnahmen können sich aus internationalen Abkommen ergeben. Zwischen Deutschland und Österreich besteht allerdings derzeit kein Abkommen für die Erbschaftsbesteuerung. Eine doppelte Besteuerung durch die österreichische Grunderwerbssteuer und die deutsche Erbschaftssteuer ist daher nur schwer zu vermeiden.
3. Auskunftsrechte der Erben in Österreich
Führen die Erben in Österreich ein Verlassenschaftsverfahren zur Feststellung ihrer Erbenstellung durch, kann das zuständige Abhandlungsgericht Auskünfte über Konten des Erblassers in Österreich bei Banken verlangen. Sobald die gerichtliche Übertragung des Erbes an die Erben (Einantwortung) erfolgt ist, können sich die Erben für Auskünfte auch direkt an die Bank in Österreich wenden. Das österreichische Bankgeheimnis steht der Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht und den Erben nicht entgegen.
4. Auskunftsrechte gegen eine österreichische Privatstiftung
Begünstigte einer österreichischen Privatstiftung können Auskünfte der Stiftung über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie u.a. Einsichtnahme in den Jahresabschluss, den Prüfungsbericht und die Stiftungsurkunde verlangen. Auch Erben des Stifters steht ein Auskunftsrecht gegen die österreichische Privatstiftung zu.
Pflichtteilsberechtigte des Verstorbenen können einen Anspruch darauf haben, von Schenkungen des Erblassers an eine Stiftung zu erfahren, um diese anfechten zu können.
5. Das Verlassenschaftsverfahren in Österreich
Um rechtsverbindlich festzustellen, wer Erbe ist, wird in Österreich ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt. Anders als bei Erbfällen in Deutschland wird in Österreich bei jedem Todesfall ein gerichtliches Verfahren über den Nachlass eingeleitet (Verlassenschaftsverfahren).
Das österreichische Verlassenschaftsverfahren beginnt damit, dass das Standesamt eine Sterbeurkunde an das zuständige Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen übermittelt. Das Gericht überträgt den Fall anschließend einem Notar als Gerichtskommissär. Der Notar ermittelt unter anderem die Angehörigen. Personen, die nach den Ermittlungen des Notars über die Vermögenswerte des Erblassers Bescheid wissen könnten, werden zum Termin beim Notar geladen („Einladung zur Todesfallaufnahme“). Im Termin dokumentiert der Notar die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse des Erblassers nach den Auskünften der Geladenen.
Am Ende des Verfahrens ergeht in Österreich regelmäßig der Einantwortungsbeschluss des Gerichts. Darin wird verbindlich bestimmt, wer Erbe ist. Der Einantwortungsbeschluss legt auch die Erbquoten fest. Erst mit dem Einantwortungsbeschluss geht nach österreichischem Recht das Erbe auf die Erben über. Bis dahin bleibt der Nachlass ein eigenständiges Vermögen, das von den Erben verwaltet wird.
6. Wann ist ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich durchzuführen?
Ob ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich durchzuführen ist oder die Testamentseröffnung bzw. ein Nachlassverfahren in Deutschland ausreicht, bestimmt sich im Regelfall nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers.
Beispiel: Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Österreich, ist die österreichische Gerichtsbarkeit für seinen gesamten Nachlass zuständig und ein Verlassenschaftsverfahren durchzuführen. Dies gilt für bewegliches wie für unbewegliches Vermögen sowohl im In- als auch im Ausland.
Der Erblasser kann mit einer Gerichtsstandsklausel im Erbvertrag die deutschen Gerichte für zuständig erklären. Eine weitere Möglichkeit ist, dass die Erben im Verlassenschaftsverfahren in Österreich beantragen, dass sich das österreichische Gericht für unzuständig erklärt, wenn der Erblasser deutsches Recht gewählt hat.
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