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Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil | Höhe des Pflichtteils
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird aus dem Reinnachlass berechnet. Pflichtteilsergänzungsansprüche können den Pflichtteil erhöhen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat. Pflichtteilsberechtigte können beim Nachlassgericht Auskunft über das Testament und die Erben erhalten.
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Generell steht der Anspruch nur denjenigen zu, die – wäre kein Testament errichtet worden – als gesetzliche Erben zur Erbfolge berufen gewesen wären.
Die Berechtigten erhalten als Pflichtteil einen Anspruch gegen die Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich aus dem Wert des „Reinnachlasses“:
Maßgeblich ist das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei die Schulden abzuziehen sind. Abzuziehen sind auch Zuwendungen, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser zu dessen Lebzeiten mit der Bestimmung erhalten hat, dass er sie sich anrechnen lassen muss.
Umgekehrt kann sich der Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einer anderen Person eine Schenkung gemacht hat (Pflichtteilsergänzungsanspruch).
Das Nachlassgericht hat von Amts wegen die Erben zu ermitteln und wird auch tätig im Erbscheinverfahren, in dem der Antragsteller die nahen Angehörigen benennen muss. Diese werden vom Gericht dann entsprechend vom Verfahren benachrichtigt.
Jeder Pflichtteilsberechtigte kann auch direkt beim Nachlassgericht nachfragen, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat.