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Sicherung des Nachlasses
Nach dem Tod muss ein Totenschein ausgestellt und der Todesfall dem Standesamt gemeldet werden. Hat der Erblasser die Art und Weise der Bestattung nicht bestimmt, entscheiden die Angehörigen. Letztwillige Verfügungen sind beim Nachlassgericht abzugeben. Versicherungsgesellschaften sind binnen 24–72 Stunden zu benachrichtigen. Verträge sind zu kündigen oder fortzusetzen. Bei Unklarheiten sorgt das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses.
Nach Eintritt des Todes muss unverzüglich ein Totenschein ausgestellt werden. Ein Krankenhaus macht dies selbst. In anderen Fällen müssen Sie einen Arzt rufen.
Der Todesfall muss unverzüglich dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Bezirk sich der Tod ereignet hat. Zu der Anzeige ist jeder verpflichtet, der von dem Todesfall weiß. Grundsätzlich kann der Erblasser über die Art und Weise der Bestattung bestimmen. Tat er dies nicht, so bestimmen die nächsten Angehörigen, unabhängig davon, ob sie Erben sind.
Alles, was eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) enthalten könnte, ist unverzüglich bei dem Nachlassgericht (Amtsgericht) abzuliefern, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Versicherungsgesellschaften müssen binnen kürzester Frist (24–72 Stunden) schriftlich benachrichtigt werden, ansonsten kann die Leistung verweigert werden. Die Anzeigepflicht betrifft den Bezugsberechtigten oder die Erben.
Gegebenenfalls müssen Mietverträge oder andere Verträge gekündigt oder fortgesetzt werden.
Sind Erben unbekannt oder besteht ein Sicherungsbedürfnis, ist das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses verpflichtet (Bestellung eines Nachlasspflegers). Jeder Nachlassgläubiger oder mögliche Erbe ist hierzu antragsberechtigt.