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Wann sollten Sie ein Testament oder Vermächtnis anfechten

Ein Testament kann angefochten werden, wenn Anfechtungsgründe wie Irrtum, Drohung oder Täuschung vorliegen. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntniserlangung des Anfechtungsgrundes. Die Anfechtung erfolgt durch den Anfechtungsberechtigten vor dem Nachlassgericht.

Sie können ein Testament erfolgreich anfechten, wenn einer der folgenden Anfechtungsgründe vorliegt:

Erklärungsirrtum – Der Erblasser wollte die letztwillige Verfügung entweder überhaupt nicht oder nicht so, wie erfolgt, errichten. (z.B. Schreibfehler, dadurch falscher Name oder falsche Zahl)

Inhaltsirrtum – Der Erblasser ist sich der Rechtsnatur seiner Erklärung oder der Bedeutung der von ihm verwendeten Worte nicht bewusst. (z.B. Irrtum über die Bedeutung von Vor- und Nacherbfolge)

Bedrohung | Täuschung – Der Erblasser wurde widerrechtlich durch Drohung oder Täuschung zur Errichtung eines Testaments angehalten.

Motivirrtum – Es muss eine Erwartung oder Vorstellung des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung vorgelegen haben, die maßgeblich für das Testament war, und diese Erwartung muss fehlgeschlagen sein. (Der Erblasser denkt, er sei mit dem Bedachten verwandt, ist es aber nicht).

Übergehen von Pflichtteilsberechtigten – Nach der Testamentserrichtung kommen neue Pflichtteilsberechtigte hinzu.

Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Anfechtungsgrundes durch den Anfechtungsberechtigten. Anfechtungsberechtigt sind nur Personen, die von der Aufhebung einer letztwilligen Verfügung profitieren. Eine wirksam angefochtene letztwillige Verfügung ist unwirksam. Teilunwirksamkeit ist möglich. Testamente sind vor dem Nachlassgericht anfechtbar, Vermächtnisse gegenüber dem Berechtigten.

Mangelnde Geschäftsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder unzulässige Inhalte führen ohne Anfechtung zur Unwirksamkeit des Testaments. Unklare Inhalte müssen durch Auslegung geklärt werden und sind nicht anfechtbar.

Wir prüfen für Sie, ob Anfechtungsgründe wie Irrtum, Drohung oder Täuschung vorliegen und ob Sie aufgrund Ihrer Position als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter zu einer Anfechtung berechtigt sind.

Sie können uns unverbindlich anrufen: (030) 383 77 926
oder Sie schreiben uns eine E-Mail: kontakt@nachlass-anwaelte.de
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